Der Erbvertrag
Auch der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen (wie ein Testament).
In ihm kann de Erblasser sowohl einseitige Verfügungen treffen (wie im Testament), darüber hinaus jedoch mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis oder eine Auflage (z.B. Testamentsvollstreckung) anordnen. Der Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer kann sowohl der Vertragspartner des Erblasser als auch ein Dritter sein. In diesem Fall wäre der Erbvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter. Ein Erbvertrag kann auch mit einem Ehevertrag kombiniert werden und die Ehepartner können hier wechselseitige Verfügungen treffen.
Bindungswirkung
Ein Erbvertrag hat insbesondere für den Erblasser eine erhebliche Bindungswirkung, soweit er vertragliche Verfügungen getroffen hat. Diese können in der Regel nur durch einen Aufhebungsvertrag der vertragschließenden Personen beseitigt werden. Daß dies unter Umständen mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, kann man sich vorstellten. In bestimmten Fällen kann ein Erbvertrag jedoch sehr sinnvoll sein, um z.B. den Ehepartner vor Pflichteilsansprüchen zu schützen (durch den Verzicht der Kinder auf Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Vorversterbenden – gegebenenfalls gegen Gegenleistung). Hier sollten Sie sich eingehend beraten lassen.