Erbrecht - Erben und Schenken in Würzburg - Rechtsanwalt

Pflichtteil

Würzburg Festung Marienberg - Pflichteil

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein “Erbanspruch” der durch Gesetz geregelt ist. Das Pflichtteilsrecht greift dann ein, wenn durch den Erblasser durch Testament ein naher Angehöriger (Abkömmling, Ehegatte, Eltern) von der Erbfolge nach seinem Tod ausschlossen wird. Damit wird der Erblasser durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Den allernächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird nicht Erbe. Er erwirbt nur einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er muß sich allerdings ggf. vor dem Tod der Erblassers erhaltene Schenkungen anrechnen lassen.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und deren Kinder), der Ehegatte (auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und die Eltern des Erblassers . Geschwister und weiter entfernt Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht.

Nur unter sehr engen Voraussetzungen (die selten gegeben sind) ist es möglich, einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil komplett zu entziehen. Hier müssen dann schon sehr gewichtige Gründe vorliegen.

Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tod des Erblassers. Ein Anspruch auf eine vorzeitige “Ablösung” des Pflichtteilsanspruchs gibt es nicht. Man kann also nicht seinen Pflichtteil schon im vorweg verlangen. Vertraglich kann so etwas geregelt werden, aber es besteht kein Anspruch darauf.

Welche Ansprüch hat der Pflichtteilsberechtigte konkret?

Es gibt einen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben.

Meistens kann der Pflichtteilsberechtigte  seinen Anspruch zunächst nicht beziffern. Er ist auf Informationen Erben angewiesen, denn nur dieser kennt den Nachlaß  und nur dieser verfügt über die zur Klärung  des Nachlaßbestandes (und des entsprechenden Wertes) notwendigen Informationen.

Auskunftsrecht

Hier hilft dem Pflichtteilsberechtigten das Gesetz. Es verpflichtet den Erben mitzuwirken. Der Anspruch ergibt sich aus § 2314 BGB:

Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Zudem hat der Pflichtteilsberechtigte hat einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben (Kosten für Gutachten u.a. belasten den Nachlaß) und er kann verlangen, dass das Nachlaßverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.

Bei Verdacht eines falschen oder unvollständigen Nachlaßverzeichnisses kann gemäß § 260 BGB der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, daß dieser an Eides statt versichert, daß er das Verzeichnis nach bestem Wissen vollständig abgegeben hat.

Wenn der Erbe nachweisbar dann falsche Angaben gemacht hat und diese auch noch an Eides statt versichert hat, dann drohen dem Erben eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe …

Im Falle von konkreten Beratungsbedarf konsultieren Sie am besten einen Anwalt.