Erbrecht - Erben und Schenken in Würzburg - Rechtsanwalt

Testament

Würzburg Festung Marienberg - Testament

Das Testament

Ein Testament ist eine vom sogenannten Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. In dieser Verfügung werden im Regelfall die Erben bestimmt und damit wird die gesetzliche durch eine gewillkürte Erbfolge ersetzt. Es ist jedoch auch möglich, daß der Erblasser durch ein Testament lediglich einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen (Enterbung) oder eine Auflage anordnet oder sonstige Regelungen für den Todesfall trifft. Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten, d.h. sich weder im Willen noch in der Erklärung  vertreten lassen. Die wichtigste Voraussetzung einer wirksamen Testamentserrichtung ist die Testierfähigkeit des Erblassers.

Bei den Testamenten unterscheidet man zwischen dem öffentlichen und dem eigenhändigen (“privaten”) Testament. Beide Formen haben untereinander den selben Rang, jedoch hat das öffentliche (notariell beurkundete) Testament weitergehende Bedeutung. Es ersetzt z.B. für den  Nachweis der Erbfolge im Grundbuch den sonst erforderlichen Erbschein (Kostenersparnis für die Erben).

Beim eigenhändigen Testament muß dieses vom Erblasser zwingend eigenhändig in einer verständlichen Sprache und Schrift geschrieben werden (niemals mit der Schreibmaschine oder Computer) und unterschrieben sein. Die Unterschrift sollte den Familien- und den Vornamen des Erblassers enthalten. Zeit und Ort der Testamentserrichtung sollten ebenfalls angegeben werden. Bei dem eigenhändigen Testament kann der Erblasser dieses in amtliche Verwahrung geben (beim Amtsgericht), dadurch wird es aber nicht zum öffentlichen Testament.

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Hier erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder gibt dem eine entsprechende schriftliche Erklärung. Über die Errichtung des öffentlichen Testaments ist eine Niederschrift nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes aufzunehmen die einen bestimmten Inhalt haben, dem Erblasser vorgelesen und von diesem genehmigt werden müssen. Der Notar veranlaßt in der Regel, daß das öffentliche Testament anschließend in amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Rücknahme aus dieser Verwahrung führt (anders als beim eigenhändigen Testament) zwingend zum Widerruf dieses öffentlichen Testaments (es hat dann keine Wirkung mehr).

Bezüglich beider Testamente ergibt es noch gewisse Varianten die jeweils ihre Vor- und Nachteile haben. Hier sollte man sich individuell beraten lassen (vom Anwalt und ggf. vom Notar) welche Form der Errichtung dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Wenn der Erblasser sich z. B. bereits stark binden will und die Erben insofern vor Änderungen des letzten Willens geschützt werden sollen, kommt vielleicht auch ein Erbvertrag in Betracht.

Zahlreiche Fallstricke lassen sich schon bei der Abfassung umgehen. Wenn es doch mal schief gelaufen ist und um die Bedeutung von Formulierungen gestritten wird, sollten Sie sich gut beraten lassen.

Mehr: Widerruf eines Testaments