Erbrecht - Erben und Schenken in Würzburg - Rechtsanwalt

Widerruf eines Testaments

Festung Marienberg bei Nacht-Erbrecht Würzburg-Kontakt-980

Widerruf eines Testaments

Die Testierfreiheit gestattet dem Erblassers auch , ein einseitiges Testament oder einzelne Bestimmungen darin zu Lebzeiten jederzeit zu widerrufen oder zu ändern (gemäß § 2253 BGB).
Der Widerruf eines Testaments stellt ebenfalls eine letztwillige Verfügung dar, so daß der Widerruf ebenfalls die Testierfähigkeit des Widerrufenden voraussetzt.

Nach § 2254 BGB ist ein Widerrufstestament möglich. Dieses kann sich darauf beschränken ein früheres Testament zu widerrufen. Es gelten die gleichen Formvorschriften wie für ein normales Testament. Es muß aber nicht die gleiche Form haben, wie das ursprüngliche Testament. Mit einem privatschriftlichen Testament kann also ein notarielles Testament widerrufen werden und umgekehrt.

Wird ein Testament widerrufen führt dies dazu, daß die Bestimmungen darin ungültig werden und – so keine neuen Regelungen getroffen werden – dann wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.
Wird ein neues Testament widerrufen kann dies aber dazu führen, daß ein früheres wieder Wirksamkeit erlangt. Daher ist es sinnvoll dann alle früheren Testamente zu widerrufen.

Auch die Vernichtung eines Testaments kann – so ein entsprechender Wille der Erblassers vorliegt – ein wirksamer Widerruf sein. Wird etwas durchgestrichen oder ein Vermerk der Ungültigkeit angebracht so gilt die (widerlegbare) Vermutung, daß der Widerruf der betreffenden Regelung oder des Testaments beabsichtigt war.

Ist ein notarielles Testament in amtliche Verwahrung durch den Notar gegeben worden, so stellt auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung durch einen testierfähigen Erblasser einen Widerruf dar.
Bei privatschriftlichen Testamenten gilt dies nicht, weil diese grundsätzlich auch beim Erblasser aufbewahrt werden können, die amtliche Verwahrung bei diesen nur eine Option ist.

Auch die Errichtung eines abändernden, also widersprechenden Testaments kann einen „konkludenten“ Widerruf darstellen, wenn es inhaltlich dem früheren Testament widerspricht (§ 2258 BGB). Ob tatsächlich widersprechende Regelungen in einem neuen Testament enthalten sind, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Dies läßt sich manchmal nicht einfach feststellen.