Erbrecht - Erben und Schenken in Würzburg - Rechtsanwalt

Erbengemeinschaft

Würzburg Festung Marienberg

Die Erbengemeinschaft in Würzburg und anderswo

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterläßt (z.B. Ehefrau und Kinder), wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erben bilden dann die so genannte Erbengemeinschaft. Für diese gelten umfassende Rechte und Pflichten, die vielen Erben unklar sind. Grundsätzlich geht das gesamte Erbe / der Nachlaß auf die Erbengemeinschaft über.

Die gesetzlichen Erben und testamentarischen Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Ein einzelne Miterbe kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen. Hier bedarf es eines gemeinsamen und durch einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft. Man kann seinen eigenen “Anteil” verkaufen (damit wird der Erwerber Mitglied der Erbengemeinschaft).Will ein Miterbe seinen Anteil verkaufen, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Schutz vor “Fremden”).

Problematisch ist, daß die Erben gemeinschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt sind. Die Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Das führt oft zu erheblichen Konflikten, die ggf. durch einen Testamentsvollstrecker vermieden werden können. Ggf. müssen muß bei Uneinigkeit ein Mehrheitsbeschluß gefällt werden. Notmaßnahmen können auch ohne die Einwilligung der Miterben ergriffen werden (Absicherung gegen Einsturz oder Dachabdichtung oder ähnliches) um Schaden vom Nachlaß abzuwenden. Berechtigte Notmaßnahmen wirken für und gegen den Rest der Erbengemeinschaft.

Eine Erbengemeinschaft ist (wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist) immer auf ihre Auflösung hin ausgelegt. Das Verfahren hierzu wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet. Wie der Nachlaß im Rahmen der Auseinandersetzung verteilt wird, hat idealerweise der Erblasser im Testament bestimmt (Teilungsanordnung). Ansonsten ist Einigkeit herbeizuführen und ein Auseinandersetzungsvertrag zu schließen. Kann keine Einigung über die Verteilung erzielt werden kann jeder Erbe beim Nachlaßgericht die Vermittlung bei der Verteilung beantragen. Notfalls muss eine  Erbteilungsklage auf den Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages erhoben werden (vorher muß ein Auseinandersetzunsvertrag vorliegen). Wenn im Nachlaß ein Grundstück ist und keiner der Erben die Immobilie übernimmt (und einen entsprechenden Ausgleich zahlt), kann die eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Da dabei auch die Erben mitbieten dürfen kann dies ggf. eine lukrative Sache sein (keine Ausgleichszahlung!).

Insgesamt gibt es hier viele denkbare Probleme die eine eingehende Beratung erforderlich machen.