Erbrecht - Erben und Schenken in Würzburg - Rechtsanwalt

Wohnungsauflösung und Geschäftsauflösung in Würzburg

Würzburg Festung Marienberg

Wohnungsauflösung und Geschäftsauflösung

Wenn zum Nachlaß des Verstorbenen eine Wohnung gehört, sei es eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung dann ist in den meisten Fällen einen Wohnungsauflösung bzw. Haushaltsauflösung durchzuführen.
Zunächst sollte bei einer Mietwohnung schnellstmöglich mit der gesetzlichen 3-Monatsfrist des Mieters die Wohnung zu kündigen. Innerhalb dieses Zeitraums kann diese dann aufgelöst bzw. gewünschte Erbstücke von den Erben entnommen und der Rest verkauft, verschenkt oder entsorgt werden. Ggf. ergeben sich nach dem Mietvertrag noch andere Pflichten bei Rückgabe der Wohnung. Eine Nebenkostenabrechnung ist ggf. erst im Folgejahr vollständig möglich! Ggf. entstehen dadurch noch Nachlassverbindlichkeiten.

Bei einer Eigentumswohnung oder einem Haus verhält es sich ähnlich. Hier sind dann aber noch etwaige Belastungen (Schulden) im Grundbuch zu prüfen. Wenn die Wohnung oder das Haus verkauft werden soll (und der Erlös dann unter den Erben der Erbengemeinschaft entsprechend den Erbquoten aufgeteilt wird) empfiehlt sich ggf. die Einschaltung eines Maklers. Ein freier Verkauf bringt immer mehr als eine ggf. notwendige Versteigerung des Objektes, wenn sich die Erben hinsichtlich der Verwertung der Immobilie nicht einigen können.

Gehört zum Nachlass ein Geschäft, so sollte schnellstmöglich die Fortführung oder Auflösung geklärt werden. Will einer der Erben das Geschäft weiterführen, kann er dieses ggf. dann übernehmen, ist aber ggf. seinen Miterben entsprechend ausgleichspflichtig. Will das Geschäft niemand übernehmen, kommt es zur Geschäftsauflösung. Bei einem Einzelunternehmen ist es relativ einfach. Der Geschäftsbetrieb ist eingestellt. Noch vorhandene Ware ist ggf. zu veräußern oder kann vielleicht an Lieferanten zurückgegeben werden. Ein Gewerbe ist ggf. dann abzumelden und alle Verträge entsprechend zu kündigen. Bei Gewerbemieträumen gibt es ggf. längere Fristen …

Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind ergeben sich hier weitere Besonderheiten.

Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise zur Nachlassauflösung.