Das Vermächtnis
Anders als das Testament ist das Vermächtnis nur die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils im Wege einer Verfügung von Todes wegen durch Erblasser an den Vermächtnisnehmer. Dieser wird durch das Vermächtnis jedoch nicht zum Erben. Anders als der Erbe wird der Vermächtnisnehmer auch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers.
Der Vermächtnisnehmer hat nur gegen die Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung bzw. Übertragung eines vermachten einzelnen Gegenstandes. Wenn der Erblasser einem Vermächtnisnehmer etwas zuwenden will, ohne ihn als Erben einsetzen zu wollen, sollte dies im Testament durch eine eindeutige Formulierung geschehen. Durch den Sprachgebrauch ist oft nicht klar zu unterscheiden, ob jemand, dem etwas “vermacht wird”, Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll. Schon aufgrund der weitreichenden Folgen einer Erbeinsetzung, sollten hier eindeutige Regelungen getroffen werden.
Dabei hilft: Rechtsanwalt Ulf Pieconka in Würzburg