Erbrechtstipp – Wie richtig etwas unter Anrechnung auf den Pflichtteil übertragen?

Hier mal ein wichtiger Tipp aus der Praxis.

Häufiger wird ja Geld oder auch mal ein Grundstück einem Angehörigen „unter Anrechnung auf sein Erbe“ übertragen. Genau das so zu formulieren ist sehr gefährlich. Der Pflichtteil ist nicht der Erbteil. Von daher nimmt die Rechtsprechung überwiegend an, daß dann keine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgt.

Sinnvoller Weise sollten also solche Schenkungen und Übertragungen immer die Regelung wörtlich enthalten, daß die entsprechende Leistung/Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Idealerweise sollte es dazu auch brauchbare Belege geben. Mündliche Vereinbarungen lassen sich vom späteren Erben nicht beweisen. Eine „Umqualifizierung“ später durch den Schenker ist auch nicht möglich. Also bitte unbedingt dies bei der Schenkung selbst bereits regeln. Am besten dann immer einen Notar oder Anwalt hinzuziehen, damit später für die Erben keine Probleme auftauchen, wenn sie sich plötzlich (obwohl doch alles „geregelt“ war und die anderen „abgefunden“ wurden) sich Pflichtteilsforderungen ausgesetzt sehen.

Rechtsanwalt Pieconka berät sie gerne.